AGB B2B


Allgemeine Geschäftsbedingungen 

VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT


1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum des Verkäufers. 
2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. 
3. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber in Höhe des zu zahlenden Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. 
4. Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. 
5. Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten. 
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.